§ 131

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt, so bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften. Der Berechtigte kann jedoch Entschädigung nach §§ 127 bis 130 verlangen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat, daß er die Erfüllung eines Anspruchs auf eine Kapital- oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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