§ 145

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung 1.der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;
2.nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
(3)Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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