§ 165

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
(2)Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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