§ 169a

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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