§ 179

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(2)Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 179 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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