§ 229

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung nach diesem Gesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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