§ 23

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 23 BEG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.