§ 29

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Als Entschädigung werden geleistet 1.Heilverfahren,
2.Rente,
3.Kapitalentschädigung,
4.Hausgeld,
5.Umschulungsbeihilfe,
6.Versorgung der Hinterbliebenen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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