§ 38

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Dem Verfolgten steht ein Hausgeld zu, wenn er durch das Heilverfahren einen Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger als die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert zu leisten wäre; hierbei ist von 55 vom Hundert des Diensteinkommens auszugehen, das dem Verfolgten bei einer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zustehen würde (§ 31 Abs. 6). Das Hausgeld ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den dem Verfolgten verbleibenden Einkünften und der nach Satz 1 zu berechnenden Rente, jedoch nicht über die Höhe des Verdienstausfalls hinaus, zu zahlen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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