§ 51
BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2015 – 8 C 5/14ECLI:DE:BVerwG:2015:170315U8C5.14.0
1. Der Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG setzt nur voraus, dass hinsichtlich desselben Vermögensverlustes eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung bereits tatsächlich erfolgt ist. 2. Beim Entzug von Unternehmensaktien kann der zu entschädigende Vermögensverlust aktienrechtlich allein im Verlust der in der Aktie verkörperten Beteiligung am Unternehmen gesehen werden.
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