§ 51

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.
(2)Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.
(3)Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil 1.ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2.er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3.er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.
(4)Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2015 – 8 C 5/14ECLI:DE:BVerwG:2015:170315U8C5.14.0

    1. Der Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG setzt nur voraus, dass hinsichtlich desselben Vermögensverlustes eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung bereits tatsächlich erfolgt ist. 2. Beim Entzug von Unternehmensaktien kann der zu entschädigende Vermögensverlust aktienrechtlich allein im Verlust der in der Aktie verkörperten Beteiligung am Unternehmen gesehen werden.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 51 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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