§ 59

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(2)Als Sonderabgaben gelten auch 1.der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;
2.die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
3.die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
4.die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.
Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2015 – 8 C 5/14ECLI:DE:BVerwG:2015:170315U8C5.14.0

    1. Der Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG setzt nur voraus, dass hinsichtlich desselben Vermögensverlustes eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung bereits tatsächlich erfolgt ist. 2. Beim Entzug von Unternehmensaktien kann der zu entschädigende Vermögensverlust aktienrechtlich allein im Verlust der in der Aktie verkörperten Beteiligung am Unternehmen gesehen werden.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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