§ 91

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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