§ 1 – Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022
BEG_172DV_65 · Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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