§ 1 – Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023

BEG_172DV_66 · Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2023 – jeweils gerundet –: – in den Ländern (außer Berlin) 75 172 195 Euro,
– in Berlin 6 440 637 Euro,
– insgesamt 81 612 832 Euro.
(2)Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – in den Ländern (außer Berlin) 37 586 098 Euro,
– in Berlin 3 864 382 Euro,
– insgesamt 41 450 480 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – in Nordrhein‑Westfalen 10 442 719 Euro,
– in Bayern 7 709 538 Euro,
– in Baden‑Württemberg 6 508 563 Euro,
– in Niedersachsen 4 689 170 Euro,
– in Hessen 3 684 669 Euro,
– in Rheinland‑Pfalz 2 397 099 Euro,
– in Schleswig‑Holstein 1 702 560 Euro,
– im Saarland 570 953 Euro,
– in Hamburg 1 094 721 Euro,
– in Bremen 396 266 Euro,
– in Berlin 966 095 Euro,
– insgesamt 40 162 353 Euro,
– insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen 40 162 352 Euro.
(3)Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –: – Nordrhein‑Westfalen 10 960 373 Euro,
– Bayern 5 484 375 Euro,
– Hessen 4 079 182 Euro,
– Rheinland‑Pfalz 21 142 054 Euro,
– Berlin 5 474 541 Euro,
– insgesamt 47 140 525 Euro.
(4)Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –: – Baden‑Württemberg 508 423 Euro,
– Niedersachsen 2 272 020 Euro,
– Schleswig‑Holstein 1 569 469 Euro,
– Saarland 314 002 Euro,
– Hamburg 742 566 Euro,
– Bremen 283 565 Euro,
– insgesamt 5 690 045 Euro.
(5)Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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