§ 1

BEGDV_4 · Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten: 1.bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
2.bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
3.bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2)Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BEGDV_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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