§ 3

BEGSCHLGVERFV · Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

(1)Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.
(2)Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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