§ 13 – Prüfungsbereich Instandhaltung

BEHAPPBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin

(1)Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
2.technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
3.Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
4.Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
5.Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BEHAPPBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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