§ 2 – Begriffsbestimmungen

BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Arbeitstag:ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.Kontobevollmächtigte Person:eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.Kontoinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.Transaktion:die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.Vorgang:jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;
7.zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BEHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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