§ 32 – Annullierung abgeschlossener Transaktionen

BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(1)Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden: 1.Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 33 oder
2.Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 37.
(2)Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
(3)Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn 1.auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder
2.der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 37 nicht erfüllen könnte.
(4)Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 BEHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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