§ 6 – Veräußerungstermine

BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BEHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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