§ 2 – Beitragsverminderung

BEITRENTLKRG · Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung

(1)Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.
(2)Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BEITRENTLKRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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