Art. 4 – Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung im Jahre 1991

BEITRSRV_BA_NDG · Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Januar bis März 1991 gilt abweichend von den allgemeinen Regelungen über die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ein Beitragssatz von 18,7 v. H.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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