§ 7 – Grundsätze
BEITRVV · Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 RECLI:DE:BSG:2023:130323UB12KR321R0
Zur Feststellung, ob Arbeitgeber wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Wirtschaftszweigen und -bereichen den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden haben (Sofortmeldepflicht), sind nicht die Einzugsstellen, sondern die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung ermächtigt.
- BSG, Urt. v. 18.10.2022 – B 12 R 7/20 RECLI:DE:BSG:2022:181022UB12R720R0
Betriebsprüfungsbescheiden kommt eine materielle Bindungswirkung insoweit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind.
- BSG, Urt. v. 19.09.2019 – B 12 R 25/18 RECLI:DE:BSG:2019:190919UB12R2518R0
1. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Geschäftsführer von Familiengesellschaften besteht kein Vertrauensschutz in die sogenannte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung. 2. Auch eine beanstandungsfrei durchgeführte Betriebsprüfung muss durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt (Fortentwicklung von BSG vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R = BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5 und BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R). 3. Die Betriebsprüfung erstreckt sich zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist.
- BSG, Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 RECLI:DE:BSG:2018:040918UB12KR1117R0
1. Zwischen einem Betriebsprüfungs- und einem Statusfeststellungsanfrageverfahren besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. 2. Ein Betriebsprüfungsverfahren wird grundsätzlich durch die Prüfankündigung eingeleitet.
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