§ 17 – Hilfsmerkmale

BERATUNGSG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

(1)Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1.Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2)Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BERATUNGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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