Art. 6 – Übergangsvorschrift zu Artikel 5

BERGRV_NDV · Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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