Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
BERGTECHAUSBV · 24 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer und Struktur der Berufsausbildung
- § 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4Durchführung der Berufsausbildung
- § 5Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- § 6Inhalt von Teil 1
- § 7Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 8Prüfungsbereich „Montagetechnik“
- § 9Prüfungsbereich „Lagerstätte“
- § 10Inhalt von Teil 2
- § 11Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
- § 12Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
- § 13Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
- § 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 16Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
- § 17Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“
- § 18Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
- § 19Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 21Übergangsregelung
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.