§ 1 – Geltungsbereich

BES_G · Besoldungsüberleitungsgesetz

Dieses Gesetz gilt für die 1.Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.Richterinnen und Richter des Bundes,
3.Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BES_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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