§ 1 – Anwendungsbereich

BESTRAFAKTEV · Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei 1.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
2.den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
3.dem Bundesgerichtshof.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BESTRAFAKTEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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