§ 1 – Ansprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine

BETRINASG · Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer

(1)Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangen.
(2)Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen.
(3)Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, kann er eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist.
(4)Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Staatskasse den Betreuer oder den Betreuungsverein befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers oder des Betreuungsvereins nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Sonderfälle der Betreuung nach § 12 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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