§ 6a – Regionaler Wert

BETRPR_MDURCHFG · Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten – regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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