§ 3 – Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge

BETRPR_MDURCHFGZUCKV · Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden 1.für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2.für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BETRPR_MDURCHFGZUCKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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