§ 106 – Wirtschaftsausschuss
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 26.02.2020 – 7 ABR 20/18ECLI:DE:BAG:2020:260220.B.7ABR20.18.0
- BAG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 ABR 25/18ECLI:DE:BAG:2019:171219.B.1ABR25.18.0
1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat. 2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.
- BAG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 ABR 35/18ECLI:DE:BAG:2019:171219.B.1ABR35.18.0
Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.
- BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 3/18ECLI:DE:BAG:2019:191119.B.7ABR3.18.0
Führen ein Tendenzunternehmen sowie ein tendenzfreies Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb und verfügt nur das Tendenzunternehmen in der Regel über mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, kommt die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in analoger Anwendung von § 106 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in Betracht, wenn die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen in dem Betrieb überwiegend tendenzgeschützte Zwecke verfolgen.
- BAG, Beschl. v. 12.02.2019 – 1 ABR 37/17ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0
Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.
- BVerwG, Beschl. v. 28.02.2017 – 5 P 3/16ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B5P3.16.0
1. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE (juris: PersVG BE 2004) vermittelt der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung. 2. § 90 Nr. 5 PersVG BE begründet kein Recht der Personalvertretung, bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.
- BAG, Beschl. v. 22.03.2016 – 1 ABR 10/14ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0
Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150430.1bvr227412
- BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABR 7/11
Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient.
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