§ 106 – Wirtschaftsausschuss

BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz

(1)In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2)Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3)Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere 1.die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.die Produktions- und Absatzlage;
3.das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.Rationalisierungsvorhaben;
5.Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a.Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
5b.Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
6.die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7.die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8.der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9.die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a.die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10.sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 26.02.2020 – 7 ABR 20/18ECLI:DE:BAG:2020:260220.B.7ABR20.18.0
  • BAG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 ABR 25/18ECLI:DE:BAG:2019:171219.B.1ABR25.18.0

    1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat. 2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.

  • BAG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 ABR 35/18ECLI:DE:BAG:2019:171219.B.1ABR35.18.0

    Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.

  • BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 3/18ECLI:DE:BAG:2019:191119.B.7ABR3.18.0

    Führen ein Tendenzunternehmen sowie ein tendenzfreies Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb und verfügt nur das Tendenzunternehmen in der Regel über mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, kommt die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in analoger Anwendung von § 106 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in Betracht, wenn die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen in dem Betrieb überwiegend tendenzgeschützte Zwecke verfolgen.

  • BAG, Beschl. v. 12.02.2019 – 1 ABR 37/17ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0

    Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.02.2017 – 5 P 3/16ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B5P3.16.0

    1. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE (juris: PersVG BE 2004) vermittelt der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung. 2. § 90 Nr. 5 PersVG BE begründet kein Recht der Personalvertretung, bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.

  • BAG, Beschl. v. 22.03.2016 – 1 ABR 10/14ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0

    Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150430.1bvr227412
  • BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABR 7/11

    Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient.

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