§ 13 – Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 7 ABR 37/24ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.7ABR37.24.0
- BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0
Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 26/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR26.23.0
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
- BAG, Beschl. v. 19.10.2022 – 7 ABR 27/21ECLI:DE:BAG:2022:191022.B.7ABR27.21.0
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird.
- BAG, Beschl. v. 04.05.2022 – 7 ABR 14/21ECLI:DE:BAG:2022:040522.B.7ABR14.21.0
- BAG, Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20ECLI:DE:BAG:2021:300621.B.7ABR24.20.0
- BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 16/20ECLI:DE:BAG:2021:240321.B.7ABR16.20.0
Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
- BAG, Beschl. v. 19.12.2018 – 7 ABR 79/16ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0
- BAG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 AZR 14/17ECLI:DE:BAG:2017:161117.U.2AZR14.17.0
Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt - unabhängig von dem im Kündigungszeitpunkt ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Amt - die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe.
- BAG, Beschl. v. 23.11.2016 – 7 ABR 13/15ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR13.15.0
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