§ 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 7 ABR 37/24ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.7ABR37.24.0
- BAG, Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20ECLI:DE:BAG:2021:300621.B.7ABR24.20.0
- BAG, Beschl. v. 19.12.2018 – 7 ABR 79/16ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0
- BAG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 AZR 14/17ECLI:DE:BAG:2017:161117.U.2AZR14.17.0
Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt - unabhängig von dem im Kündigungszeitpunkt ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Amt - die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe.
- BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 7 ABN 74/11
- BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 7 ABN 59/11
- BAG, Beschl. v. 23.06.2010 – 7 ABR 3/09
1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX (Juris: SGB 9) normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. 2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
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