§ 29 – Einberufung der Sitzungen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 20.05.2025 – 1 AZR 35/24ECLI:DE:BAG:2025:200525.U.1AZR35.24.0
Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.
- BAG, Urt. v. 08.02.2022 – 1 AZR 233/21ECLI:DE:BAG:2022:080222.U.1AZR233.21.0
1. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. 2. Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt.
- BAG, Beschl. v. 28.07.2020 – 1 ABR 5/19ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR5.19.0
Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert.
- BAG, Beschl. v. 22.11.2017 – 7 ABR 46/16ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2017 – 8 AZR 858/15ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2017 – 8 AZR 860/15ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR860.15.0
- BAG, Urt. v. 28.09.2016 – 5 AZR 220/16ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0
- BAG, Beschl. v. 07.06.2016 – 1 ABR 30/14ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0
Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis.
- BAG, Beschl. v. 04.11.2015 – 7 ABR 61/13ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0
- BAG, Beschl. v. 15.10.2014 – 7 ABR 53/12
Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist.
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