§ 3 – Abweichende Regelungen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0
Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
- BAG, Beschl. v. 22.05.2025 – 7 ABR 28/24ECLI:DE:BAG:2025:220525.B.7ABR28.24.0
Ist ein Arbeitnehmer in die Organisation mehrerer Betriebe seines Arbeitgebers tatsächlich eingegliedert, ist er in diesen bei der Wahl des Betriebsrats jeweils wahlberechtigt. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.
- BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 23/23ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR23.23.0
- BAG, Beschl. v. 25.10.2023 – 7 ABR 25/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.B.7ABR25.22.0
- BAG, Beschl. v. 21.06.2023 – 7 ABR 19/22ECLI:DE:BAG:2023:210623.B.7ABR19.22.0
- BAG, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 ABR 19/21ECLI:DE:BAG:2022:080322.B.1ABR19.21.0
- BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 16/20ECLI:DE:BAG:2021:240321.B.7ABR16.20.0
Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
- BAG, Urt. v. 24.11.2020 – 1 AZR 319/19ECLI:DE:BAG:2020:241120.U.1AZR319.19.0
- BAG, Beschl. v. 21.04.2020 – 7 ABN 79/19ECLI:DE:BAG:2020:210420.B.7ABN79.19.0
- BAG, Beschl. v. 21.04.2020 – 7 ABN 78/19ECLI:DE:BAG:2020:210420.B.7ABN78.19.0
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