§ 33 – Beschlüsse des Betriebsrats
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 25.09.2024 – 7 ABR 37/23ECLI:DE:BAG:2024:250924.B.7ABR37.23.0
1. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt. 2. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten - vorbehaltlich deren Erforderlichkeit - für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten auch dann verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt.
- BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 6/20ECLI:DE:BAG:2021:240321.B.7ABR6.20.0
- BAG, Beschl. v. 28.07.2020 – 1 ABR 5/19ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR5.19.0
Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert.
- BAG, Beschl. v. 22.11.2017 – 7 ABR 46/16ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2017 – 8 AZR 860/15ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR860.15.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2017 – 8 AZR 858/15ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0
- BAG, Urt. v. 28.09.2016 – 5 AZR 220/16ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0
- BAG, Beschl. v. 07.06.2016 – 1 ABR 30/14ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0
Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis.
- BAG, Beschl. v. 29.04.2015 – 7 ABR 102/12ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7ABR102.12.0
1. Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruktur. Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Kommunikationsbeauftragte), ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindern.
- BAG, Beschl. v. 09.12.2014 – 1 ABR 19/13
Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus.
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