§ 37 – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0
Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 186/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 185/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR185.24.0
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 187/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR187.24.0
- BAG, Urt. v. 13.08.2025 – 7 AZR 174/24ECLI:DE:BAG:2025:130825.U.7AZR174.24.0
Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist.
- BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 7 AZR 138/24ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.7AZR138.24.0
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 179/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR179.24.0
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 46/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR46.24.0
Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 181/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR181.24.0
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit noch während des nachwirkenden Entgeltschutzzeitraums iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bzw. dessen Erhöhung iSv. § 38 Abs. 3 BetrVG wegen Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt.
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