§ 88 – Freiwillige Betriebsvereinbarungen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 15.11.2023 – 10 AZR 288/22ECLI:DE:BAG:2023:151123.U.10AZR288.22.0
- BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 298/22ECLI:DE:BAG:2023:290623.U.2AZR298.22.0
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 696/19ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR696.19.0
Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, beruhen in der Regel auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Sie sind - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
- BAG, Beschl. v. 11.12.2018 – 1 ABR 17/17ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0
1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll. 2. Die vom Vorsitzenden des Betriebsrats erklärte Unterwerfung unter einen Einigungsstellenspruch iSv. § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG erfordert für ihre Wirksamkeit einen vorherigen Betriebsratsbeschluss.
- BAG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 ABR 10/17ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0
- BAG, Urt. v. 11.04.2018 – 4 AZR 119/17ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0
In einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsbedingungen sind schon dann nicht - konkludent - "betriebsvereinbarungsoffen" ausgestaltet, wenn und soweit die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbart haben, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Das ist bei einer einzelvertraglich vereinbarten - dynamischen - Verweisung auf einen Tarifvertrag stets der Fall.
- BAG, Urt. v. 27.04.2016 – 5 AZR 319/15ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR319.15.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2016 – 5 AZR 315/15ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2016 – 5 AZR 316/15ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR316.15.0
- BAG, Urt. v. 27.04.2016 – 5 AZR 312/15ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR312.15.0
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