§ 16 – Wahlniederschrift

BETRVGDV1WO · Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1)Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1.die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3.die berechneten Höchstzahlen;
4.die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7.gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2)Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BETRVGDV1WO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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