§ 24 – Voraussetzungen
BETRVGDV1WO · Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 22.05.2025 – 7 ABR 28/24ECLI:DE:BAG:2025:220525.B.7ABR28.24.0
Ist ein Arbeitnehmer in die Organisation mehrerer Betriebe seines Arbeitgebers tatsächlich eingegliedert, ist er in diesen bei der Wahl des Betriebsrats jeweils wahlberechtigt. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.
- BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 1/24ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR1.24.0
Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.
- BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 23/23ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR23.23.0
- BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 34/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR34.23.0
Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
- BAG, Beschl. v. 16.03.2022 – 7 ABR 29/20ECLI:DE:BAG:2022:160322.B.7ABR29.20.0
Die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) ist nur für zum Wahlbetrieb gehörende, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig.
- BAG, Beschl. v. 28.04.2021 – 7 ABR 10/20ECLI:DE:BAG:2021:280421.B.7ABR10.20.0
Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht.
- BAG, Beschl. v. 20.05.2020 – 7 ABR 42/18ECLI:DE:BAG:2020:200520.B.7ABR42.18.0
- BAG, Beschl. v. 09.09.2015 – 7 ABR 47/13ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0
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