§ 32 – Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

BETRVGDV1WO · Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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