§ 14 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

BETRWHWOPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in allen Handlungsbereichen,
2.in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und
3.in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.
(2)Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“,
2.die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement“ sowie
3.die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“.
(3)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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