§ 13 – Übergangsvorschrift

BETTERHMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

(1)Die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2)Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften ablegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BETTERHMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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