§ 7 – Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

BETTERHMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

(1)In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1.nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.nach Maßgabe des § 9 „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.nach Maßgabe des § 10 „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren“.
(2)Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3)Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4)Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BETTERHMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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