§ 13b – Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften

BEURKG · Beurkundungsgesetz

(1)Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2)Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3)Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13b BEURKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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