§ 39 – Einfache Zeugnisse
BEURKG · Beurkundungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20/24ECLI:DE:BGH:2025:261125BIIZB20.24.0
Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.
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