§ 44a – Änderungen in den Urkunden
BEURKG · Beurkundungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 13.07.2022 – I R 42/18ECLI:DE:BFH:2022:U.130722.IR42.18.0
1. Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.
- BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21ECLI:DE:BGH:2021:151121UNOTST.BRFG.2.21.0
1. Unterlässt es der Notar, in einem Formularentwurf enthaltene Textteile zu streichen, die nicht Gegenstand der Erklärung der Urkundsbeteiligten waren, stellt dies einen Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 17 Abs. 1 BeurkG dar. 2. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Notar glaubte, die Übergabe der Vertragsunterlagen durch die Vertriebsmitarbeiter reiche zur Fristwahrung aus. 3. Der Umstand allein, dass der Notar, veranlasst durch ein hohes Urkundenaufkommen, fahrlässige Dienstpflichtverletzungen begangen hat, vermag nicht die Annahme zu begründen, er habe dies im Gewinninteresse bewusst in Kauf genommen und damit aus Gewinnsucht gehandelt.
- BGH, Urt. v. 10.10.2017 – II ZR 375/15ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR375.15.0
1. Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken. 2. Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden. 3. Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994, II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.). 4. Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.
- BFH, Beschl. v. 23.01.2013 – I R 1/12
1. NV: Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Der aus § 133 BGB abgeleitete Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt nur, soweit sich für das von den Vertragsschließenden subjektiv Gemeinte im Vertrag oder den allgemein zugänglichen Quellen eindeutige Belege finden lassen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51) . 2. NV: Als offenbare Unrichtigkeit kann der Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG grundsätzlich auch eine falsa demonstratio richtigstellen. Um die Berichtigung einer falsa demonstratio handelt es sich nicht, wenn der notarielle Nachtragsvermerk zu einer inhaltlichen Änderung oder Ergänzung der Erklärungen der Vertragsparteien führen würde .
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