§ 1 – Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

BEVBDGZUSTANO · Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b)die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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