§ 1 – Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte

BEVBEIHANO · Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BEVBEIHANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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